Für geschäftliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Vom Gesetzgeber wurden Pauschalen festgelegt die zur Abrechnung von Kosten für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug angesetzt werden dürfen. Demnach gilt eine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und der Betriebsstätte in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer. Laut BRKG (Bundesreisekostengesetz) Paragraph 5, Absatz 2 wird bei Geschäftsfahrten mit dem eigenen Pkw eine Pauschale von ebenfalls 0,30 Euro pro Kilometer veranschlagt.
Für Fahrten die mit einem Motorrad, Mofa oder Moped zurückgelegt werden, gilt eine Kilometerpauschale von 0,20 Euro je Kilometer. Im Gegensatz zu Österreich darf in Deutschland die Pauschale nicht mehr erhöht werden wenn ein Beifahrer mit reist. Außerdem entfiel die Pauschale für Fahrten mit dem Fahrrad (ursprünglich 5 Cent je Kilometer).
Alle Fahrtkosten abgedeckt
Mit der Kilometerpauschale sollen folgende Kosten abgedeckt werden:
- Kraftstoff
- Abschreibung
- Versicherung
- Kfz-Steuer
- Wartungen und Reparaturen (im üblichen Ausmaß)
Schon gewusst? Rechnungen für diese „bereits abgedeckten“ Kosten dürfen seit 2018 nicht mehr gesondert mit angesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um Unfallkosten. Überdies bleiben auch weitere Reisenebenkosten, wie beispielsweise Parkscheine, hiervon unberührt.
Reisekostenabrechnung
Ist der Arbeitnehmer im Auftrag seiner Firma geschäftlich mit dem eigenen Fahrzeug unterwegs dann kann er diese Kosten gegenüber dem Unternehmen geltend machen. Hierfür ist eine Reisekostenabrechnung nötig. Neben der Übernachtung und Verpflegung gehören zu den erstattungsfähigen Kosten selbstverständlich auch die Kosten für die Fahrt zum Geschäftspartner/Veranstaltungsort und zurück. Abgerechnet werden hier die Kosten je gefahrenen Kilometer. Allerdings sollte eine Kostenübernahme bestätigt werden, denn für den Arbeitgeber verpflichtend ist sie nicht. Der Arbeitnehmer kann, falls die Reisekosten nicht vom Arbeitgeber erstattet werden, alternativ die Kosten bei der jährlichen Steuererklärung ansetzen und so seine Steuerlast schmälern.
Ein Fahrtenbuch für die kilometergenaue Abrechnung
Möchte man die tatsächlich angefallenen Kosten ansetzen und auf die Pauschale verzichten, kann man die beruflich getätigten Fahrten auch mit einem Fahrtenbuch nachweisen. Das Finanzamt erkennt die tatsächlichen Kosten nur an, wenn sie penibel nachgewiesen werden können. Lediglich die Kraftstoffkosten dürfen geschätzt werden.