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E-Dienstwagen zu Hause laden: Was 2026 nachzuweisen ist

Okt. 27, 2026 | News

Gilt für: Österreich und Deutschland

Die bequeme Abkürzung ist weg. Wer Mitarbeitenden den Strom für das Laden des E-Dienstwagens zu Hause ersetzt, konnte das bis 2025 in beiden Ländern mit einem Monatsbetrag erledigen. Seit 2026 verlangen Österreich und Deutschland einen Nachweis der tatsächlich geladenen Kilowattstunden. Der erste volle Lohnzahlungszeitraum unter den neuen Regeln endet in wenigen Wochen – ein guter Zeitpunkt, die eigene Abrechnung zu prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Österreich: Der Kostenersatz für das Heimladen bleibt abgabenfrei, wenn die Lademenge nachweislich dem Fahrzeug zugeordnet wird und mit dem amtlichen Strompreis gerechnet wird – 2026 sind das 32,806 Cent pro kWh.
  • Die österreichische Pauschale von 30 Euro pro Monat war letztmals für Lohnzahlungszeiträume anwendbar, die vor dem 1. Jänner 2026 enden.
  • Deutschland: Die monatlichen Pauschalen von 15 bis 70 Euro galten letztmals für 2025. Seit 2026 zählt die nachgewiesene Strommenge, bewertet mit dem individuellen Strompreis oder dem Pauschalwert von 34 Cent pro kWh.
  • Gemeinsam ist beiden Ländern: Ohne belastbare Messung der Lademenge gibt es keinen steuerfreien Ersatz.

Warum das Thema jetzt auf den Tisch gehört

Drei Termine treffen zusammen. In Österreich muss das Finanzministerium den amtlichen Strompreis für das Folgejahr bis spätestens 30. November veröffentlichen – der Wert für 2027 steht also unmittelbar an. In Deutschland gilt die Wahl zwischen individuellem Strompreis und Pauschalwert einheitlich für ein Kalenderjahr, die Entscheidung für 2027 fällt somit vor dem Jahreswechsel. Und in Österreich ändert sich mit 1. Jänner 2027 zusätzlich der Sachbezug für emissionsfreie Dienstautos.

Dazu kommt ein praktischer Punkt: Wer 2026 weiter mit Monatsbeträgen gerechnet hat, hat vermutlich steuerpflichtigen Arbeitslohn ausgezahlt, ohne es zu merken. Das fällt spätestens bei der nächsten Lohnabgabenprüfung auf.

Österreich: Kostenersatz nur mit zugeordneter Lademenge

Maßgeblich ist § 4c der Sachbezugswerteverordnung. Stellt der Arbeitgeber ein emissionsfreies Fahrzeug zur Verfügung, gilt gestaffelt:

Laden beim Arbeitgeber

Lädt die Mitarbeiterin das arbeitgebereigene E-Fahrzeug unentgeltlich im Betrieb, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Das gilt auch für das private E-Auto, das im Betrieb geladen wird.

Laden an öffentlichen Stationen

Ersetzt der Arbeitgeber die Kosten einer öffentlichen Ladestation, entsteht keine Einnahme – vorausgesetzt, die Kosten werden nachgewiesen.

Laden zu Hause

Hier liegt die Hürde: Die Zuordnung der Lademenge zum Fahrzeug muss nachweislich sichergestellt sein, und der Ersatz ist mit dem amtlichen Strompreis zu berechnen.

Ladeeinrichtung

Zahlt oder beschafft der Arbeitgeber eine Ladeeinrichtung, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme anzusetzen.

Der amtliche Strompreis ist vorgegeben

Der Preis pro Kilowattstunde darf nicht frei gewählt werden. Er leitet sich vom durchschnittlichen Haushaltsstrompreis der E-Control für das erste Halbjahr des Vorjahres ab und wird vom Finanzministerium veröffentlicht.

JahrAmtlicher Strompreis (AT)Veröffentlichung
202535,889 Cent pro kWhBMF-Information vom 25. Oktober 2024
202632,806 Cent pro kWhBMF-Information vom 24. Oktober 2025
2027bis 30. November zu veröffentlichenzum Redaktionsschluss noch offen

Die 30-Euro-Pauschale ist Geschichte

Für Fahrzeuge, bei denen die Lademenge nicht zugeordnet werden konnte, durfte der Arbeitgeber bis zu 30 Euro pro Kalendermonat abgabenfrei ersetzen. Diese Übergangsregel war auf Lohnzahlungszeiträume begrenzt, die vor dem 1. Jänner 2026 enden. Seither gibt es keinen Ersatz ohne Messung mehr: Wer trotzdem zahlt, zahlt Arbeitslohn.

Ausblick 2027

Ab 1. Jänner 2027 sinkt in Österreich der Sachbezugswert für emissionsfreie Dienstautos auf 0,375 Prozent der Anschaffungskosten, gedeckelt mit 180 Euro pro Monat; bei nachweislich höchstens 500 Privatkilometern im Monatsdurchschnitt ist die Hälfte anzusetzen. Die Details dazu haben wir in einem eigenen Beitrag aufbereitet: Sachbezug für E-Firmenautos ab 2027.

Deutschland: Monatspauschalen weg, Zähler rein

Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 (IV C 5 – S 2334/00087/014/013, BStBl 2025 I S. 1929), das das Schreiben vom 29. September 2020 ersetzt und auf Fälle bis 31. Dezember 2030 angelegt ist. Der kostenlose Ladestrom beim Arbeitgeber bleibt nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei; die Erstattung selbst getragener Stromkosten ist steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG.

Die bisherigen Monatsbeträge – 30 Euro beziehungsweise 70 Euro für reine Elektrofahrzeuge, 15 Euro beziehungsweise 35 Euro für Hybride, je nachdem, ob zusätzlich beim Arbeitgeber geladen werden konnte – waren letztmals für Lohnzahlungszeiträume anwendbar, die vor dem 1. Januar 2026 enden.

Was seit 2026 als Nachweis gilt

Verlangt wird ein Einzelnachweis der geladenen Strommenge über einen gesonderten Stromzähler. Das kann ein stationärer Zähler sein, etwa in der Wallbox, oder eine mobile Messung. Nach der von der Finanzverwaltung veröffentlichten Linie muss sich die Menge unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben – eine selbst geführte, nachträglich änderbare Tabelle genügt nicht, ein Eigenbeleg ebenfalls nicht.

Individueller Preis oder Pauschalwert

34 Centpro Kilowattstunde darf in Deutschland für das Kalenderjahr 2026 pauschal angesetzt werden. Der Wert leitet sich vom Gesamtstrompreis für private Haushalte ab, den das Statistische Bundesamt für das erste Halbjahr 2025 mit 34,36 Cent pro kWh veröffentlicht hat (Jahresverbrauch 5.000 bis unter 15.000 kWh), abgerundet auf volle Cent.

Alternativ darf der individuelle Strompreis aus dem Liefervertrag angesetzt werden, inklusive anteiligem Grundpreis. Bei dynamischen Tarifen können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh herangezogen werden. Das Wahlrecht gilt einheitlich für das Kalenderjahr – ein Wechsel mitten im Jahr ist nicht vorgesehen. Für 2027 lohnt deshalb ein Blick auf die aktuelle Statistik: Für das erste Halbjahr 2026 hat das Statistische Bundesamt am 30. September 2026 einen Durchschnittspreis von 37,97 Cent pro kWh gemeldet.

AT und DE im Vergleich

PunktÖsterreichDeutschland
Monatspauschale30 Euro, letztmals bis Ende 202515 bis 70 Euro, letztmals für 2025
Nachweis der LademengeZuordnung zum Fahrzeug muss sichergestellt seinEinzelnachweis über gesonderten Zähler
Strompreisamtlicher Wert, 2026: 32,806 Cent pro kWhindividueller Preis oder 34 Cent pro kWh (2026)
Öffentliches LadenKostenersatz bei nachgewiesenen KostenErstattung bei Belegnachweis
LadeeinrichtungWert über 2.000 Euro ist EinnahmeÜberlassung nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei

Checkliste bis zum Jahreswechsel

  • Je E-Dienstwagen prüfen: Wird die Lademenge zu Hause überhaupt separat gemessen – und lässt sich die Messung dem Fahrzeug zuordnen?
  • Abrechnungen des Jahres 2026 durchsehen: Sind noch Monatsbeträge ohne kWh-Nachweis ausgezahlt worden?
  • In Deutschland für 2027 festlegen: individueller Strompreis oder Pauschalwert – und die Entscheidung dokumentieren.
  • In Österreich den amtlichen Strompreis für 2027 nach Veröffentlichung in der Lohnverrechnung hinterlegen.
  • Car Policy und Mitarbeiterinformation anpassen, damit Ladedaten und Belege monatlich und vollständig eintreffen.
  • Methodenwahl beim Sachbezug mitdenken: Fahrtenbuch oder Pauschale für 2027 entscheidet sich ebenfalls jetzt.

Wo das digitale Fahrtenbuch ansetzt

Die Kilowattstunden liefert der Zähler. Die zweite Hälfte des Nachweises betrifft das Fahrzeug: Welches Auto war wann bei wem, welche Fahrten waren privat, welche geschäftlich, und passen Lademenge und gefahrene Kilometer plausibel zusammen? Genau diese Spur erzeugt ein digitales Fahrtenbuch automatisch.

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Häufige Fragen

Darf ich in Österreich 2026 noch 30 Euro pro Monat pauschal ersetzen?

Nein. Die Pauschale war auf Lohnzahlungszeiträume begrenzt, die vor dem 1. Jänner 2026 enden. Ohne zugeordnete Lademenge ist ein Kostenersatz seither steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Welcher Strompreis gilt 2026 für das Heimladen in Österreich?

32,806 Cent pro Kilowattstunde. Das Finanzministerium hat den Wert am 24. Oktober 2025 veröffentlicht; er leitet sich vom durchschnittlichen Haushaltsstrompreis der E-Control für das erste Halbjahr 2025 ab.

Was darf ich in Deutschland 2026 pro Kilowattstunde ersetzen?

Entweder den individuellen Strompreis aus dem Liefervertrag inklusive anteiligem Grundpreis oder pauschal 34 Cent pro Kilowattstunde. Das Wahlrecht gilt einheitlich für das Kalenderjahr.

Reicht eine eigene Aufstellung der Ladevorgänge als Nachweis?

Nein. In Deutschland ist ein Einzelnachweis über einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nötig; die Menge muss sich unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben. In Österreich muss die Zuordnung der Lademenge zum Fahrzeug nachweislich sichergestellt sein.

Bleibt das Laden im Betrieb steuerfrei?

Ja. In Österreich ist für das unentgeltliche Laden eines arbeitgebereigenen emissionsfreien Fahrzeugs beim Arbeitgeber ein Sachbezugswert von Null anzusetzen; in Deutschland ist der Vorteil nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei.

Wie hängen Ladekostenersatz und Fahrtenbuch zusammen?

Der Zähler belegt die Strommenge, das Fahrtenbuch die Zuordnung von Fahrzeug, Fahrer und Fahrtzweck. Erst beides zusammen ergibt eine prüfungsfeste Abrechnung – besonders bei Poolfahrzeugen mit wechselnden Fahrern.

Stand: 27. Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.